Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsverbindungen zwischen der Video & TV GmbH Kurt Bulke, im Folgenden Auftragnehmerin, und seinen Vertragspartnern, im folgenden Auftraggeber, über die Produktion und Ausstrahlung von Werbetafeln, Videotexttafeln, Sponsorenhinweise sowie Werbefilmen - im folgenden Werbung - im lokalen TV und Internet.
Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werbungstreibenden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, falls der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, in denen die Geltung konkurrierender Allgemeiner Geschäftsbedingungen abbedungen wird.
1. Der Werbeauftrag ist schriftlich zu erteilen. Dieser muss mindestens zwei Wochen vor dem geplanten ersten Ausstrahlungstermin bei der Auftragnehmerin eingegangen sein. Kurzfristige Ausstrahlungswünsche sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung möglich. Die Annahme des Werbeauftrages erfolgt durch die schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin. Mündliche und fernmündliche Bestätigungen ersetzen nicht eine schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin durch Brief bzw. Telefax. Bei fernschriftlichen Aufträgen behält sich die Auftragnehmerin ausdrücklich das Recht vor, die Bestätigung auch nach Ausstrahlung des Werbefilms vorzunehmen. Eine schriftliche Bestätigung ist generell dann entbehrlich, wenn die Werbung nach Eingang des schriftlichen Auftrages durch die Neiße-Welle Guben ausgestrahlt wurde. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
2. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht nach einheitlichen Grundsätzen vor, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei bestätigten Aufträgen ist die Auftragnehmerin nachträglich berechtigt, Werbung wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, insbesondere wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung für die Aufragnehmerin aus sittlichen oder ähnlichen Gründen unzumutbar ist, abzulehnen und zurückzuweisen. Dies gilt auch für die Verwendung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Aussagen in der Werbung. Hierüber wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich informiert. Im Falle der nachträglichen Zurückweisung eines Auftrags aus den vorstehenden Gründen ist der Auftraggeber lediglich auf Ansprüche auf Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Zahlungen beschränkt, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Auftrags sind ausgeschlossen. Im Falle der nachträglichen Zurückweisung des Auftrages hat der Auftraggeber das Recht, über die Gründe hierfür informiert zu werden. Diese werden ihm auf schriftliche Anforderung hin schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass die Werbung trotz nachträglicher Zurückweisung auf der Neiße-Welle-Guben bereits ausgestrahlt wurde, bleibt der Zahlungsanspruch der Auftragnehmerin auch in Höhe des Grundpreises bestehen; ein Anspruch des Auftragsgeber auf Rückzahlung besteht nicht.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin bis mindestens eine Woche vor Ausstrahlungsbeginn das zur Ausstrahlung notwendige Material frei Haus zu liefern. Sendekopien sind der Auftragnehmerin im geforderten Format zur Verfügung zu stellen. Werden Unterlagen, Texte und/oder Sendekopien nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder falsch gekennzeichnet geliefert, übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die Ansprüche der Auftragnehmerin auf Vergütung der vereinbarten Sendezeit bleiben erhalten. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Weicht die Sendelänge des gelieferten Sendematerials von der vereinbarten Sendelänge ab, gilt die tatsächliche Sekundenzahl als Verrechnungsgrundlage, wobei die Auftragnehmerin der geänderten Sendelänge zustimmen muss. Bei anerkannt technischen Mängeln einer Ausstrahlung, die von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, wird eine einmalige kostenfrei Wiederholung in technisch einwandfreier Form gewährt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen, des Sendematerials und stellt der Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei. Das betrifft insbesondere Ansprüche wegen Verletzung von Wettbewerbs-, Persönlichkeits- oder Urheberrechten. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin jeden durch vorgenannte Verletzungshandlungen entstandenen Schaden zu ersetzen, ihr insbesondere auch die Kosten einer etwaigen Gegendarstellung nach den Tarifen der Preisliste erstatten. Im Rahmen der Selbstproduktion der Werbung durch die Auftragnehmerin wird diese vor der ersten Ausstrahlung dem Auftraggeber vorgestellt. Die Ausstrahlung dieser Werbung ist davon abhängig, dass der Auftraggeber diese Produktion schriftlich bestätigt und damit auch die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Werbung und die Haftungsfreistellung übernimmt.
5. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über alle zur Verwertung im Fernsehen und Internet erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte verfügt und überträgt diese Nutzungsrechte in dem für die Ausführung des Werbeauftrags notwendigen Umfang an der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin die für die Abrechnung notwendigen Angaben über Produzenten, Komponisten, Titel und Dauer der in der Werbesendung verwendeten Musik bei Übersendung des Materials mitteilen.
6. Bei von der Auftragnehmerin für den Auftraggeber produzierten Werbespots verbleibt das Urheber- und Senderecht bei der Auftragnehmerin. Der von der Auftragnehmerin. konzeptionierte, produzierte und gesendete Werbespot darf nur bei der Neiße-Welle-Guben gesendet werden. Eine weitere Verwendung zu Werbezwecken ist, auch auszugsweise, aus urheberrechtlichen Gründen untersagt, es sei denn, es ist etwas andere vereinbart.
7. Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin das Recht, seine Werbung nach ihrer auftragsgemäßen Ausstrahlung zu Lehrzwecken, zur Information, Eigenwerbung und Kundenberatung unverändert und ungekürzt zu verwenden, sofern dies im Rahmen einer unentgeltlichen Serviceleistung der Auftragnehmerin. erfolgt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Werbematerial bis zur vollständigen Bezahlung des Werbeauftrages zurückzuhalten. Die selbst produzierte Werbung bleibt im Eigentum der Auftragnehmerin.
8. Die Pflicht zur Aufbewahrung des vom Auftraggebers überlassenen Werbematerials endet für die Auftragnehmerin mit der vertragsgemäß letztmaligen Ausstrahlung der Werbesendung. Die Auftragnehmerin wird das Werbematerial dem Auftraggeber auf dessen Kosten und auf dessen Risiko zurücksenden, wenn dieser eine Rücksendung spätestens innerhalb von zehn Tagen seit der letzten Ausstrahlung schriftlich verlangt und soweit kein Zurückbehaltungsrecht der Auftragnehmerin nach Punkt 7 besteht. Danach ist die Auftragnehmerin zur Vernichtung des Materials berechtigt.
9. Alle Preise auf der Preisliste der Auftragnehmerin verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die in der Preisliste ausgewiesenen Preise betreffen nur die Sendekosten. Eventuelle Produktions- und sonstige Kosten werden gesondert berechnet und sind von dem Auftraggeber vor der Ausstrahlung zu begleichen.
10. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubte Handlung sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Schadensersatzansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund (z.B. Unmöglichkeit oder Verzug) sind beschränkt auf das für die betreffende Werbung zu zahlende Entgelt. Bei Störungen, die der Auftragnehmerin die Ausstrahlung der Neiße-Welle-Guben unmöglich machen, beschränkt sich der Schadensersatz auf das für die betreffende Werbung gezahlte Entgelt. Alle Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen bei Schadensersatzansprüche gelten nicht im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung der Auftragnehmerin für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Vereinbarungen über Sendezeiten gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet die Auftragnehmerin darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Ausstrahlungsentgeltes beschränkt. Reklamationen wegen Mängeln müssen vom Auftraggeber innerhalb von einer Woche nach der Ausstrahlung schriftlich geltend gemacht werden. Eine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbung in bestimmter Reihenfolge wird nicht übernommen.
11. Angebote der Auftragnehmerin sind stets freibleibend. Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen. Die Abrechnung erfolgt nach den Tarifpreisen entsprechend der Preisliste auf der Basis der effektiv ausgestrahlten Sendesekunden und gemäß Bestätigung der Auftragnehmerin für den Platz laut Programmschema. Tarifänderungen werden, wenn sie einen laufenden Auftrag nachhaltig berühren, mindesten sechs Wochen vor in Kraft treten gegenüber den Werbungstreibenden bekannt gegeben. Der Werbungstreibende kann in diesem Falle mit Wirkung zum Zeitpunkt des in Krafttretens der Tarifänderungen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Auftragnehmerin schriftlich binnen 1 Woche nach Bekanntgabe der Tarifänderung gegenüber der Auftraggeberin zu erklären. Die Sendungen werden monatlich im voraus berechnet. Die Zahlung muss bis zum 5. Kalendertag des Monats dem Konto der Auftragnehmerin gutgeschrieben sein. Erfolgt eine Zahlung nicht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ohne Mahnung, die Werbung abzusetzen. Gelingt es der Auftragnehmerin nicht, die vorbestimmte Werbezeit anderweitig mit Werbung zu besetzen, so hat der Auftraggeber für die Werbezeit das Entgelt zu bezahlen. Die Rechnungen sind vor dem ersten Sendetermin ohne Abzug auf das angegebene Konto der Auftragnehmerin zu zahlen. Die Zahlung muss mindestens einen Tag vor der ersten Ausstrahlung auf dem Konto der Auftragnehmerin gutgeschrieben sein.
12. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Bedingungen so auszulegen und umzugestalten, dass der mit ihnen verfolgte Zweck in größtmöglichem Umfang erreicht wird.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Guben.